Satzung für den Bürgerverein Köln-Heimersdorf e.V.“

Satzung für den
„Bürgerverein Köln-Heimersdorf e.V.“

Der Verein ist seit dem 10. April 2019 durch Bescheid des FA als gemeinnützig anerkannt.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Köln-Heimersdorf e.V. “. Im Folgenden BVH genannt. Er hat seinen Sitz in Köln-Heimersdorf.

An Heimersdorf angrenzende Kölner Ortsteile können dem Verein beitreten, dieser sich auch angrenzenden Bürgervereinen integrativ anschließen. Der Wirkungsbereich des Vereins umfasst die Ortsteile Heimersdorf und Seeberg-Süd, einschließlich ortsübergreifender Anliegen von Bedeutung für die genannten Ortsteile.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein BVH verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (gem. § 52 Abs. 2 der AO ). (2) Zweck des Vereins ist die Unterstützung des Gemeinschaftssinns der Bürgerinnen und Bürger sowie die Förderung des Umwelt-, Landschafts – und Denkmalschutzes, die Unterstützung der integrativen Generationen-, Kulturen- und Vereinsvielfalt, einer bürgernahen Infrastruktur sowie die parteipolitisch unabhängige Artikulation der Interessen der örtlichen Bürgerschaft und die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.. (3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Zusammenarbeit mit den Bürgerinnen und Bürgern, den örtlichen Vereinen und weiteren gesellschaftlichen Gruppierungen zum Schutz vor umweltschädlichen Maßnahmen, vor Eingriffen in landschafts- und andere schutzwürdige Belange, durch Hilfen für die Einwohnerinnen und Einwohner aller Altersgruppen sowie durch Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung von Kindeswohl, Ausbildung und demokratischer Grundbildung. (4) Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig und neutral sowie insbesondere den Grundrechten unseres Grundgesetzes verpflichtet.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist im Sinne des § 52 der AO selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung, Zuwendungen

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

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(2) Es darf keine Person oder Gruppe durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Tätigkeit in Vereinsämtern erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Der Vorstand kann die Zahlung einer Aufwandsentschädigung im gesetzlich vorgegebenen Rahmen nach Beratung in einer Mitgliederversammlung beschließen.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich mit dem Zweck des Vereins identifiziert. Auch können ortsansässige Vereine und ähnliche gesellschaftliche Gruppierungen auf gleicher Grundlage eine beratende Mitgliedschaft erwerben. Der Verein hat

a) aktive Mitglieder ( gem. §5 (1) Satz 1 ) b) fördernde und/oder beratende Mitglieder ohne Stimmrecht ( gem. § 5 (1) Satz 2 ).

(2) Anträge auf Aufnahme in den Verein sind eigenhändig unterschrieben an den Vorstand zu richten. Aufnahmeanträge von Personen unter 16 Jahren müssen zusätzlich von der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter oder den gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein.

(3.1) Über die Aufnahme des Antragstellers / der Antragstellerin entscheidet der Vorstand.

(3.2) Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht der/dem Bewerber(in) die Anrufung der MV zu, die dann abschließend entscheidet. (4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des Vereins anzuerkennen.

(5) Vorstand und Mitgliederversammlung geben sich je eine Geschäftsordnung gem. § 11(4), in der Verfahrensfragen zu regeln sind. § 6 Beiträge

(1) Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitragsstaffel geregelt. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes außerdem außerordentliche Beiträge und Umlagen beschließen.

(2) Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen. Über Stundung, Reduzierung oder Erlass von Beiträgen und Umlagen entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluß seiner anwesenden Mitglieder. Einzelnen Mitgliedern kann auf deren Antrag der Beitrag befristet reduziert oder erlassen werden.

(3) Regelmäßige Beiträge sollen im Sepa-Lastschriftverfahren eingezogen werden, das Mandat zur Beauftragung bedarf einer separaten, eigenhändigen Unterschrift.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt, der gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstands- mitglied zum jeweiligen Monatsende schriftlich zu erklären ist und zum Ende des Geschäftsjahres wirksam wird.
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b) durch den Tod oder Vereinsauflösung ( gem. § 5 (1) ) c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die MV zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand

Die Mitgliederversammlung kann weitere Ergänzungen beschließen. Der Vorstand kann sich von einem Beirat beraten lassen.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Einmal im Jahr beruft der Vorstand i.d.R. im 1. Quartal des Geschäftsjahres die Mitgliederversammlung (MV) als Jahreshauptversammlung ein. Zu weiteren Mitgliederversammlungen kann anlassbezogen eingeladen werden. Die MV ist das höchste Organ des Vereins.

(2) Jedes Mitglied ist spätestens vierzehn Tage vor der MV schriftlich einzuladen. Aus der Einladung müssen Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung ersichtlich sein. Die Einladung erfolgt durch Brief oder Mail. Die postalische Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet war.

(3.1) Die Tagesordnung der MV gem. Ziffer (1) Satz 1 muss mindestens folgende Tagesordnungspunkte enthalten :

1. Jahresberichts durch den Vorstand 2. Kassenbericht 3. Bericht der Kassenprüfer/innen 4. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen 5. Im Wahljahr (oder bei Bedarf zu Neuwahlen) Wahl der Vorstandsmitglieder 6. Anträge 7. Verschiedenes

(3.2) Die Tagesordnung ist informatorisch zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Über die Aufnahme in die TO ist abzustimmen.

(3.3) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur MV zugegangen sind, können erst auf der nächsten MV beschlossen werden.

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(4) Ein Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Wahlen bleiben Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen außer Betracht.

(5) Über den Verlauf der Versammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung und der Schriftführung zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen oder als Anlage beizufügen.

(6) Aktive Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung mit jeweils einer Stimme stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Wahlen sind geheim. Beschlüsse werden grundsätzlich in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zu Stande.

(7) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder ( gemäß Ziffer (6) Satz 1 ) erforderlich.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus

1. der bzw. dem 1. Vorsitzenden 2. der bzw. dem 2. Vorsitzenden als ständigem Vertreter der/des Vorsitzenden 3. der Kassenwartin oder dem Kassenwart, verantwortlich für die laufenden Kassengeschäfte des Vereins.

sowie dem erweitertem Vorstand, bestehend aus bis zu 4 Mitgliedern.

Erweiterungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt.

(2) Vorstand gemäß § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind die beiden geschäftsführenden Vorsitzenden gem. § 10 (1) und der/die Kassenwart/in. Sie sind zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins jeweils im Einzelnen befugt und im Vereinsregister entsprechend einzutragen.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird es durch Zuwahl spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung ersetzt. Seine Vertretung übernimmt in Abstimmung mit dem/den Vorsitzenden bis dahin kommissarisch ein anderes Vorstandsmitglied.

(3) Sitzungen des Vorstandes finden mindestens einmal im Vierteljahr oder bei Bedarf statt und werden von dem/der Vorsitzenden unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt postalisch oder digital. Außerordentliche Vorstandssitzungen erfordern diese Formalia als informelle Sitzungen nicht.

(4) Einzelheiten der Geschäftsführung können in einer zu beschließenden “Geschäftsordnung für den Vorstand” ausdrücklich geregelt werden.

(5) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von der Protokollführung und den Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Umsetzungsstand der Beschlusslagen ist jährlich zu dokumentieren.

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§ 11 Kassenprüfer/innen

Die Mitgliederversammlung bestellt jährlich zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Diese haben nach dem jährlichen Rechnungsabschluss und vor der Jahreshauptversammlung eine Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der ( MV als ) Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 12 Haftung der Organmitglieder

(1) Ist der Verein gemäß § 31 BGB durch eine Handlung, die von einem Mitglied des Vorstandes in Ausführung einer ihm zustehenden Verrichtung begangen wurde, einer oder einem Dritten zum Schadensersatz verpflichtet, haftet das Mitglied des Vorstandes gegenüber dem Verein nur, wenn es den von ihm verursachten Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Dies gilt auch bei einer Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.

(2) Verlangt das Mitglied des Vorstandes gemäß § 31 a Abs. 1 Satz 2 BGB bei einem von ihm verursachten Schaden vom Verein, von der Verbindlichkeit freigestellt zu werden, stellt der Verein es von der Verbindlichkeit frei. Dies gilt nur dann nicht, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die nur zu diesem Zweck einberufen wird. (2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ( § 9 Abs. 6 Satz 1 ).

(3) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

(4) Bei Auflösung des Vereins, Wegfall des bisherigen Vereinszwecks oder bei Entzug der Rechtsfähigkeit fällt das – nach Befriedigung aller bestehend Verbindlichkeiten – verbleibende Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für soziale Zwecke im Bereich der Altenhilfe bzw. Jugendpflege innerhalb des Ortsbereiches des aufgelösten Vereins.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

50767 Köln ( OT Heimersdorf ) – einstimmig beschlossen am 09.07.2019