Ab 1. März 2023 gilt die Strom- & Gaspreisbremse und was Sie dazu wissen sollten

  • Die Strom- & Gaspreisbremse (= Wärme) gilt ab dem 1. Januar 2023 – und zwar für alle Kundinnen und Kunden!
  • Da der Start aber erst mit dem 1. März beginnt, werden die Entlastungen für Januar und Februar rückwirkend für die beiden Vormonate mit der Monatsrechnung März mit ausbezahlt.
  • Also Vorsicht : denn erst ab April sehen Sie so – und können abschätzen, was künftig kostenmäßig monatlich auf Sie zukommt. 
  • Künftig = die Regelung zur Strom- & Gaspreisbremse ist zunächst für 1 Jahr geplant.

  • Der Strompreis wird für private Haushalte bei 40 Cent je Kilowattstunde gedeckelt, wenn Sie bisher weniger als 30.000 Kilowattstunden je Jahr verbraucht haben.
  • Gilt das für alles ? Nein – es gilt “nur” für 80 % des Ihres Verbrauchs – gemessen am Verbrauch des Vorjahres. Für das, was über diesen 80% liegt, muss der aktuelle Marktpreis bezahlt werden.
  • Für den Gasverbrauch gilt : bei weniger als 1,5 Mio Kilowattstunden pro Jahr beträgt der Gaspreisdeckel 12 Cent je Kilowattstunde.
  • Für Fernwärme gilt : der neue Preis beträgt 9,5 Cent je Kilowattstunde, gültig für 80 % für den im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch. Für den jeweiligen Rest gilt der aktuelle Marktpreis.

  • Liegen Ihre individuellen Kosten (Energieschulden) höher als 300 €? Dann können Sie mit Ihrem Energieversorger eine “Abwendungsvereinbarung” treffen. Dies bedeutet : Sie könnten somit die geforderten Zahlungen über 24 Monate strecken – also in kleineren Raten zahlen.
  • Befinden Sie sich gerade in einem Umzug oder bereits in einer neuen Wohnung, dann werden für die Berechnungen die Vorjahresdaten der neuen Wohnung zugrunde gelegt. 
  • In Härtefällen kann das Bundesland weitere Hilfen zur Verfügung stellen – Betroffene müssten dies individuell abklären. Wenden Sie sich ggf. an eine Verbraucher-Beratungsstelle.
  • Für Haushalte, die mit anderen Energiequellen heizen (z.B. Pellets / Heizöl / Flüssiggas), gibt es ebenfalls Hilfen – diese sind aber je nach Bundesland ggf. anders. In der Regel ist hier also ein Antrag bei der NRW- Landesregierung nötig. Nähere Informationen dazu folgen noch.

Muss ich eigentlich etwas beantragen?

Nein! Die regulären monatlichen Entlastungen durch die Strom- und Gaspreisbremse erhalten Sie automatisch! Ihre bisherigen monatlichen Abschläge sinken also um den jeweiligen Entlastungsbetrag.


Wer erhält die Informationen?

Jeder Hauseigentümer erhält vom Energieversorger nähere Informationen. In Mehrfamilienhäusern gehen diese Informationen an die Eigentümergemein- schaften. Die Eigentümer sind verpflichtet, den Mieterinnen und Mietern die jeweiligen Daten für das individuelle Mietobjekt zeitnah zur Verfügung zu stellen.


E-Mobilität

Wer sein Auto an E-Ladesäulen auflädt muss wissen : hier gilt die Strompreis- bremse nicht! Allerdings gilt dies wiederum nicht für die Betreiber der Ladesäulen selbst, sie sind gesetzlich den Endverbrauchern gleichgestellt, müssen den günstigeren Tarif aber nicht an die E-Auto-Fahrer weiter geben.

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Die folgenden im Rahmen der DSGVO notwendigen Bedingungen müssen gelesen und akzeptiert werden: